Mit der Einteilung in Pflegegrade wird der Pflegeaufwand einer pflegebedürftigen Person definiert. Nach Erteilung des Pflegegrades hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse. Die Höhe des Pflegegrades richtet sich nach dem zeitlichen und pflegerischen Aufwand, der erbracht werden muss.

Nach der Pflegereform im Jahr 2017 wurden die 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Die Reform bedeutete eine zielgerichtete und gerechtere Ausschüttung der Pflegegrad-Leistungen, da in der vorherigen Regelungen Personen mit demenziellen und längerfristigen psychischen Erkrankungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Ebenso bedeutet die Aufstockung von nur 3 Pflegestufen auf 5 Pflegegrade eine differenziertere Einteilung, die sich genauer an den körperlichen und psychischen Voraussetzungen der betroffenen Person orientiert. Die Einteilung in Pflegegrade passt sich besser an die individuelle Situation jedes einzelnen an und bedeutet daher eine gerechtere Vergabe der Pflegegrad Leistungen.

Welche Vorteile bringt ein Pflegegrad?

Es ist für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige eine große Erleichterung, wenn dem Betroffenen ein Pflegegrad zugesprochen wird. Je höher die Pflegegradeinstufung, desto mehr Anspruch hat der Pflegeversicherte. Die Pflegeversicherung bietet als Leistungen das Pflegegeld, den Entlastungsbetrag und Pflegesachleistungen an. Wird der Versicherte zu Hause gepflegt, kann man sich Unterstützung in Form von Verhinderungs-, Kurzzeit- sowie Tages- und Nachtpflege nehmen. Zusätzlich werden Pflegehilfsmittel teilweise oder komplett bezuschusst und auch entsprechende Umbaumaßnahmen im eigenen Zuhause.

Durch die Änderung von Pflegestufen zu Pflegegraden, dank dem Pflegestärkungsgesetz II, profitieren auch Menschen mit demenziellen Erkrankungen von den Pflegegrad Leistungen deutlich mehr. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) unterliegt nun nachvollziehbareren Kriterien, sodass psychische Beeinträchtigungen bei der Bewertung den physischen gleichgesetzt werden. Nicht mehr die Anzahl der Minuten, die für die tägliche Bewältigung des Alltags gebraucht werden, sind die Basis für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit, sondern wie selbstständig derjenige sein Leben führen kann. So haben auch Demenzkranke zu Beginn ihrer Krankheit die Möglichkeit Leistungen von der Pflegeversicherung zu beziehen, auch wenn sie körperlich noch fit sind.

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Wie viele Pflegegrade gibt es?

Nachdem das Pflegestärkungsgesetz II im Rahmen einer Pflegereform im Jahr 2017 verabschiedet wurde, existieren nun 5 Pflegegrade.
Pflegegrad 1 bedeutet, dass der Pflegebedürftige eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit hat. Der Versicherte kann Pflegegrad 1 beantragen, wenn er z.B. Hilfe beim Einkaufen, Ankleiden, Treppensteigen, Einkaufen oder der Körperpflege braucht.

Ist der Versicherte so schwer erkrankt, dass er erheblich in der Bewältigung seines Alltags beeinträchtigt ist, steht ihm Pflegegrad 2 zu. Meistens kann derjenige noch zu Hause wohnen, aber er braucht täglich Unterstützung durch einen Angehörigen oder ambulanten Pflegedienst.

Bei der Pflegegradeinstufung auf 3 leidet der Versicherte unter einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Er braucht vermehrt Hilfe und das mehrmals am Tag. Das betrifft z.B. Menschen mit Multiple Sklerose oder mit leicht fortgeschrittener Alzheimer Demenz.

Die Pflegekasse erteilt dann Pflegegrad 4, wenn der Pflegeversicherte eine schwere Beeinträchtigung des alltäglichen Lebens zeigt. Die Defizite treten im Vergleich zu Pflegegrad 3 noch gravierender in Erscheinung. Beispiel: Ein Mann, der aufgrund eines Schlaganfalles teilweise gelähmt ist, aber geistig noch voll da ist und seinen Alltag relativ gut organisiert.

Pflegegrad 5 ist die höchste Stufe, die bei einer Pflegegradeinstufung erreicht werden kann. Personen mit Pflegegrad 5 haben schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und an die Pflege werden besondere Anforderungen gestellt. Hier ist meist eine 24 Stunden Rundum-Betreuung und Pflege notwendig. Eine demenzkranke Person z.B., welche sich nicht mehr adäquat äußern kann und dazu aufgrund fehlender Mobilität im Rollstuhl sitzt, erhält in der Regel Pflegegrad 5.

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Woraus bestehen die Leistungen bei den Pflegegraden?

Nachdem nun die Frage “Wie viele Pflegegrade gibt es?” geklärt wurde, ist es natürlich wichtig zu erfahren, welche Leistungen man bei welchem Pflegegrad erwarten kann. Die Pflegekassen zahlen monatlich ein Pflegegeld (Pflegegrad 2= 316€, Pflegegrad 3 = 545€, Pflegegrad 4 = 728€ und Pflegegrad 5 = 901€) an den Pflegebedürftigen aus. Diese finanzielle Unterstützung wird aber erst ab Pflegegrad 2 gewährt. Man kann auch Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, diese stehen einem bei Pflegegrad 1 noch nicht zu. Die Pflegesachleistungen werden vom Gesetzgeber als Summe X in Euro angegeben (Pflegegrad 2= 689 €, Pflegegrad 3 = 1.298 €, Pflegegrad 4 = 1.612 € und Pflegegrad 5 = 1.995 €), werden aber direkt mit einem professionellen Pflegedienst abgerechnet.

Ebenso gibt es die Möglichkeit mit den Pflegegrad Leistungen eine Tages- und Nachtpflege zu organisieren, die finanzielle Aufwandsentschädigung ist genauso gestaffelt wie bei den Pflegesachleistungen. Zur Entlastung der Angehörigen bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit eine Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, d.h. der Pflegebedürftige wird über einen kurzen Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung untergebracht (Anspruch innerhalb eines Jahres: Pflegegrad 2 – 5 = 1.612 €).

Sollte die häusliche Pflege nicht mehr möglich sein, kann der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht werden. Die Pflegekassen unterstützen die vollstationäre Unterbringung bei Pflegegrad 2 mit 770 Euro, Pflegegrad 3 mit 1.262 Euro, Pflegegrad 4 mit 1.775 Euro und letztendlich Pflegegrad 5 mit 2005 Euro. Die restlichen Kosten der vollstationären Verpflegung müssen selbst getragen werden.

Bis zu diesem Punkt bekommen Personen mit einem Pflegegrad 1 keine finanzielle Hilfe durch die Pflegeversicherung, aber bei den monatlichen Betreuungs- und Entlastungsmöglichkeiten erhalten sie, wie bei den Pflegegraden 2-5, eine Zuwendung von 125 Euro. So können sich pflegende Angehörige zusätzlich Unterstützung holen. Außerdem gibt es für alle Pflegegrade eine Finanzspritze für einen Hausnotruf (monatlich 25 Euro), Pflegehilfsmittel z.B. Einmalhandschuhe, ein Pflegebett (monatlich 60 Euro), Wohngruppenzuschuss (bei der Unterbringung in einer Senioren-WG sind das monatlich 214 Euro) und eine einmalige Zuzahlung in der Höhe max. 4000 Euro für einen behindertengerechten Umbau (z.B. barrierefreie Dusche).